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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Tischlerei Köchert

1. Allgemeines

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte mit unseren Kunden. Sie sind mit der Auftragserteilung oder durch die Annahme unserer Lieferungen (auch geringer Teillieferungen) als rechtlich bindend anerkannt.
1.2. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind unwirksam, wenn nicht sofort nach der Zusendung der Auftragsbestätigung unseren Bedingungen widersprochen wird . In jedem Fall sind die nachstehenden Bedingungen anerkannt mit der Annahme unserer Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nur in Teillieferungen bestehen.
1.3. Abmachungen mit Vertretern, Monteuren oder anderen Angestellten der Firma bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma.

2. Preise

2.1. Mangels entgegenstehender Vereinbarungen verstehen sich unsere Preise ab Werkstatt Ilmenau. Preisangaben in unseren Angeboten haben 4 Wochen Gültigkeit. Ihnen ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Außerdem sind die Kosten einer Transportversicherung in Höhe von 0,65% des Nettowarenwertes gesondert zu tragen.
2.2. An die in der Auftragsbestätigung genannten Preise halten wir uns nur bis zum bestätigten Liefertermin gebunden. Im Falle einer Terminaussetzung, die wir nicht zu vertreten haben, muß eine Preisberichtigung auf der Basis eventuell eingetretener Erhöhung an Löhnen, Gehältern oder Materialkosten erfolgen.

3. Lieferung

3.1. Lieferzeiten werden von uns nach bestem Ermessen angegeben. Der Lauf der Lieferzeit beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem alle kaufmännischen und technischen Fragen abgeklärt sind und das endgültige Baustellenmaß genommen ist. Auch die Einhaltung bestimmter, gemeinsam festgelegter Liefertermine hat zur Voraussetzung, dass je nach Liefervolumen, 4-8 Wochen Fertigungszeit zur Verfügung stehen.
Bei Nichtleistung oder verspäteter Lieferung unserer Lieferanten, die wir nicht zu vertreten haben, haben wir insoweit Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden. Wir sind nicht verpflichtet , die Ware anderweitig zu beschaffen. Der Kunde ist verpflichtet, zum abgesprochenen Liefertermin die Baustelle in einem für uns montagefähigen Zustand zu halten, der ungehindertes und zügiges Arbeiten unserer Monteure sicherstellt. Dies bedeutet, dass sämtliche baulichen Vorarbeiten abgeschlossen sein müssen und der Montageort geräumt und besenrein ist. Soweit Behinderungen und Wartezeiten an der Baustelle aus den genannten Gründen dennoch entstehen, müssen diese von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
3.2. Sind wir mit der Lieferung im Verzug, kann der Kunde uns durch eingeschriebenen Brief eine angemessene Nachfrist setzen, innerhalb derer die Lieferung und Leistung zu erfolgen hat. Schadenersatzansprüche jeglicher Art bleiben dabei ausgeschlossen.
3.3. Ereignisse höherer Gewalt und Streiks entbinden von Verpflichtungen für bestimmte Lieferfristen und Lieferungen.

4. Gefahrübertragung - Warentransport

4.1. Die Transportgefahr trägt der Besteller, wenn der Transport nicht von uns durchgeführt wird. Die Versendung erfolgt nach bestem Wissen unter Ausschluß unserer Haftung, sofern wir nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Die Wahl des Transportmittels und des Transportweges bleibt uns vorbehalten. Evt. Transportschäden sind sofort vor Ingebrauchnahme zu melden.

5. Montage

5.1. Ist eine Lieferung frei Bestimmungsort oder Baustelle vereinbart, so sind zum Abladen der Liefergegenstände von Besteller entsprechende Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
5.2. Unsere Montage beinhaltet nicht die Elektroinstallation, Mauerdruchbrüche, Maurerarbeiten und Baureinigung . Diese Arbeiten gehören in keinem Fall zu unserem Leistungsangebot.
5.3. Die Montage wird zum vereinbarten Preis durchgeführt. Reparaturen werden im Stundennachweis berechnet. Ein ungehindertes Arbeiten unserer Monteure zu dem vereinbarten Montagetermin ist zu gewährleisten. In entgegenstehenden Fällen müssten Wartezeiten, Überstunden, zusätzliche Anfahrten, Mehrleistungen etc. gesondert in Rechnung gestellt werden. Letzteres gilt auch dann, wenn später festgestellt werden muß, daß Decken und Wände zum Anbringen der Einbaueile nicht im vorgesehenem Ausmaß geeignet sind.
5.4. Für vom Besteller verlangte Überstunden oder Sonntagsarbeit oder nicht vorhergesehene Erschwernisse werden Stundenzuschläge im Rahmen der geltenden Stundensätze erhoben.

6. Gewährleistung

6.1. Sofern nichts anders vereinbart ist, leisten wir für die Bauart und die Ausführung von Möbeln, Innenausbauten, Bestuhlung und Küchenmöbeln eine Materialgarantie für die Dauer von 6 Monaten, beginnend mit dem Erhalt der Ware bzw. Inbetriebnahme der Anlage. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektronischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6.2. Im Falle eines Fehlschlagens einer Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Besteller, soweit rechtliche Voraussetzungen vorliegen, Wandelung oder Minderung verlangen. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen uns, insbesondere keine Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6.3. Ziffer 6 gilt nicht soweit eine Haftung nachdem Produkthaftungsgesetz in Betracht kommt. Insoweit gelten die in diesem Gesetz geltenden Reglungen.

7. Mängelrügen

7.1. Gewährleistungsansprüche können auch bei Lieferungen und Leistungen an Nichtkaufleute nur geltend gemacht werden, wenn die jeweiligen Mängel unverzüglich nach Anlieferung, Montage und Ingebrauchnahme schriftlich und spezifiziert gerügt werden.
7.2. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach der Feststellung, auf jeden Fall aber innerhalb der gesetzliche Gewährleistungsfrist zu rügen.
7.3 Handelsübliche oder technisch bedingten Abweichungen in Qualität oder Eigenschaften der Ware geben keine Gewährleistungsansprüche. Holz ist ein natürlicher Werkstoff. Unterschiede in Färbung und Struktur sind keine Mängel. Der Umtausch von gelieferten Waren ist ausgeschlossen. Nachträgliche Beanstandungen und Berichtigungen können allenfalls im Wege der Kulanz dann berücksichtigt werden, wenn die Fertigung nach den uns bekannten Angaben noch nicht begonnen wurde.
7.4 Nach Vertragsschluß geltend gemachte Beanstandungen und Berichtigungen der Planung können allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn die Fertigung nach den uns bisher bekannten Angaben noch nicht begonnen wurde.

8. Zahlung

8.1. Die Zahlung des Kaufpreises oder Werklohnes hat zu den in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung festgelegten Bedingungen direkt an die Firma zu erfolgen. Vertreter oder Monteure sind nicht zum Empfang der Zahlung ermächtigt, es sei denn, sie haben hierzu eine besondere schriftliche Vollmacht. Die Zahlung hat innerhalb einer Frist von 14 Tagen netto zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
8.2. Schecks und Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungsstatt an. Wir behalten uns vor, Wechsel zurückzugeben, falls sie sich nicht als bankfähig erweisen. Diskont und Wechselspesen sowie Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers und sind in bar zu bezahlen. Für die rechtzeitige Einlösung, Protesterhebung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.
8.3. Sowohl eine Aufrechnung wie auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen, soweit kein Zusammenhang mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung bestehen.
8.4. Bei Sonderanfertigungen ist ein Drittel des Kaufpreises oder Werklohnes bei der Bestellung, ein Drittel bei der Anzeige der Versandschaft und das restliche Drittel wie unter 8.1. zu bezahlen.

9. Zahlungsverzug

9.1.Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir befugt, nach Mahnung und Setzen einer Nachfrist von mindestens einer Woche bankübliche Verzugszinsen zu verlangen, unbeschadet etwaiger höherer Schadenersatzansprüche.
9.2. Wenn die Zahlung nicht innerhalb der Nachfrist geleistet wird, oder wenn das Vermögen des Kunden das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde, stehen uns folgende Rechte zu :
Wir können :
a) vom Vertrag zurücktreten und die Rückgabe der Ware oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen;
b) noch nicht angenommene Ware zurückholen und den gesetzlichen Bestimmungen über Pfandverkauf für Rechnung des Kunden verwerten;
c) für noch nicht abgenommene oder noch nicht zu liefernde Ware Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung veranlagen;
d) bereits gestellte Sicherheiten verwerten;
e) von sämtlichen nicht abgewickelten Verträgen nach Setzen einer Nachfrist von mindestens einer Woche zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen;
f) weiteren Verzugsschaden geltend machen. Als Verzugsschaden oder Wertminderung nach Lieferung der Ware wird ein Pauschalbetrag von 20 % des Kaufpreises berechnet. Unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens.

10. Kreditwürdigkeit

Werden uns nachträglich Umstände bekannt, die nach unserer Beurteilung die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu minder geeignet sind, so sind wir unter Mitteilung dieser Umstände berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen gegenüber dem Besteller fällig zu stellen. Dies gilt auch für gestundete Forderungen und Wechsel. Nach Mahnung und Fristsetzung sind wir ferner befugt, die unter Ziffer 9.2. bei Zahlungsverzug vorgesehene Maßnahme zu ergreifen.

11. Aufwendungen

Aufwendungen des Lieferers zur vertragsmäßigen Erfüllung des Kaufvertrages sind vom Besteller zu ersetzen, wenn der Auftrag aus Gründen, die nicht im Verschulden des Lieferers liegen, nicht ausgeführt werden konnten, obwohl der Lieferer dazu in der Lage war. Dies gilt insbesondere auch für Aufträge, die aus dem Punkt 10 benannten Gründen nicht ausgeführt werden. Bei Rücktritt des Bestellers vom Vertrag hat dieser pauschaliert 15% der Vertragssumme als Schadenersatz und Gewinnentgang zu bezahlen, unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Sämtliche Gegenstände bleiben bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes und aller Nebenkosten unser Eigentum. Der Besteller darf ohne unsere schriftliche Einwilligung die Gegenstände nicht aus seinen Geschäftsräumen entfernen. Falls von einem Gläubiger des Bestellers eine Pfändung dieser Gegenstände vorgenommen wird, ist der Besteller verpflichtet, uns sofort hiervon zu verständigen. Evtl. Kosten unserer Intervention hat der Besteller zu erstatten. Der Besteller hat die gelieferten Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser, Glas- und Marmor- und sonstige Schäden zu unseren Gunsten zu versichern. Auf unser Verlagen hin ist ein entsprechender Nachweis schriftlich zu erbringen.
12.2. Der Besteller erklärt sich für den Fall der Rücknahme damit einverstanden, daß von der Firma beauftragte Personen dessen Geschäftsräume betreten und die Gegenstände selbst in Besitz nehmen.

13. Entwurfs- und Ausführungszeichnungen

Die Weitergabe von Entwurfs- und Ausführungszeichnungen ist ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht gestattet. Projektzeichnungen und allgemeine Abbildungen sind für die Ausführung nicht verbindlich. Die Zeichnungen sind vom Besteller auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen baulichen Verhältnissen zu prüfen, evtl. Abweichungen sind sofort mitzuteilen, andernfalls evtl. entstehende Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen .
Die zu dem Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Details sind nur annähernd und Kostenvoranschläge bleiben unser Eigentum und müssen bei Nichtzustandekommen eines Auftrages an uns zurückgesandt werden, Planungen und Entwurfszeichnungen sind in jedem Fall unser geistiges Eigentum, das ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht weiterverwendet werden darf.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Bestellers ist der Sitz unserer Firma. Gerichtsstand ist Ilmenau.